Hausordnung
1. Geltungsbereich
1.1
Mit Kauf der Eintrittskarte gemäß 4.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der MEDIA ON-LINE Management GmbH & Co. Classic Open Air KG (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) für die Veranstaltung Classic Open Air am Gendamenmarkt in Berlin (nachfolgend „Veranstaltung“ oder „Classic Open Air“ genannt) und / oder durch Betreten des Geländes der Veranstaltung unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.
1.2.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
2. Hausrecht
2.1.
Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
2.2.
Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung des Veranstaltungsgeländes gemäß den AGB und Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
2.3.
Den Anweisungen des Ordnungspersonals, den Beschilderungshinweisen und den Lautsprecherdurchsagen sind Folge zu leisten. Alle Besucher, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie der Beschäftigten des Veranstalters sofort Folge zu leisten. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen.
3. Einlass
3.1.
Einlass wird nur mit einem gültigen Ticket für die Veranstaltung gewährt. Das Ticket muss beim Betreten der Veranstaltung, d. h. beim Betreten des Veranstaltungsgeländes, zur Validierung vorgelegt werden. Ein einmal entwertetes Ticket kann nicht erneut verwendet werden. Das Ticket verliert die Gültigkeit nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes. Ein erneuter Einlass mit diesem Ticket ist nicht möglich.
3.2.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung, trotz gültigem Ticket, zu verweigern, wenn – der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen bei sich führt, – der Besucher sich dem Bodycheck sowie der Taschenkontrolle verweigert, – Tiere bei sich führt, – gegen den Besucher Hausverbot besteht, – ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher besteht (z. B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung), – der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Protestaktionen durchzuführen, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften, – der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt oder – dass für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die AGB, Hausordnung oder in sonstiger Weise verstößt. Eine Rückerstattung des Ticketpreises – auch anteilig – ist in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
4. Pflichten des Kunden beim Veranstaltungsbesuch
4.1.
Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) sowie eine Taschenkontrolle auf verbotene Gegenstände.
4.2.
Der Besucher willigt dem Bodycheck sowie weiteren Kontrollmaßnahmen an mitgebrachten Taschen und Behältnissen aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung am Einlass ein. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände bei sich führt.
4.3.
Der Veranstalter behält sich vor, zum Schutz der Besucher vor schwerwiegenden Infektionskrankheiten geeignete und angemessene Maßnahmen durchzuführen (z. B. Antigen-Schnelltest am Eingang, Fiebermessung o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen nicht behördlich vorgeschrieben sind. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.
4.4.
Menschenansammlungen sind sowohl beim Ein- und Auslass, auf dem gesamten Gelände, sowie bei der An- und Abreise zu vermeiden.
4.5.
Die Mitnahme von Tieren auf das Veranstaltungsgelände ist nicht erlaubt. Ausgenommen sind ausgebildete Assistenzhunde mit entsprechendem Nachweis.
4.6.
Die Mitnahme folgender Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände ist untersagt: – Waffen jeder Art, – Sachen und Gegenstände, die als Waffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können (gefährliche Gegenstände), Laserpointer, – gefährliche und brennbare Substanzen (Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge), Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, sperrige Gegenstände wie Leitern, Kisten, Reisekoffer, Fahrräder, pyrotechnische Gegenstände, Fahnen oder Transparente, – mechanisch betriebene Lärminstrumente oder Tonanlagen, – Speisen und Getränke mit Ausnahme nicht alkoholischer Getränke in PETFlaschen / Tetra Pak bis 0,5 L, – Rucksäcke und große Taschen, die größer sind als 21 x 30 cm, DIN-A4-Blatt, – Stockschirme (wg. Sichtbehinderung, im Falle von Regen bitte an entspr. Kleidung denken) zur Veranstaltung mitzubringen.
4.7.
Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
4.8.
Zum Schutz des denkmalgeschützten Ortes und für ein friedliches Miteinander aller Besucher ist es nicht gestattet: – die Wege oder ausgewiesenen und beleuchteten Veranstaltungsbereiche zu verlassen, – Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse wegzuwerfen oder zurückzulassen, zu lagern oder zu zelten, – Feuer zu entzünden oder zu grillen, – auf bauliche oder gärtnerische Anlagen oder Skulpturen zu klettern, – Demonstrationen oder Versammlungen durchzuführen, – ohne Genehmigung des Veranstalters Waren jeglicher Art zu verkaufen, Dienstleistungen anzubieten, Drucksachen zu verteilen, Sammlungen durchzuführen oder künstlerische Darbietungen zur Aufführung zu bringen, ebenso die Werbung und Verteilung von Gegenständen aller Art.
4.9.
Diebstahl sowie Beschädigungen von Bauwerken, Pflanzen, Kunstwerken und allen weiteren Gegenständen auf dem Veranstaltungsgelände werden straf- und zivilrechtlich verfolgt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten begeht oder andere Besucher gefährdet, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
4.10.
Brandschutzeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Flucht- und Rettungswege, Versorgungswege und Treppen sind jederzeit freizuhalten und dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
4.11.
Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Zugang auf das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen gekennzeichneten Flucht- und Rettungswegen vertraut zu machen.
4.12.
Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
4.13.
Der Veranstalter behält sich vor, im Falle eines Verstoßes gegen vorstehende Absätze den betreffenden Besucher oder anderen Personen den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren und diese von der Veranstaltung auszuschließen.
5. Schutz von Kindern und Jugendlichen
5.1.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Es gilt das Jugendschutzgesetz.
5.2.
Erziehungsbeauftragt kann nur eine Person sein, die die folgenden Anforderungen erfüllt: – die Person ist volljährig und weist die erforderliche Reife auf, einem Kind bei der Veranstaltung verantwortungsvoll die erforderliche Unterstützung zu bieten, – die Person kann eine Vollmacht einer sorgeberechtigten Person vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Person mit Zustimmung der sorgeberechtigten Person handelt, wobei zusammen mit der Vollmacht auch eine Kopie des Personalausweises der sorgeberechtigten Person vorgelegt werden muss, – die Person kann die Heimfahrt des Kindes gewährleisten.
5.3.
Zum Schutz von Kindern ist der Veranstalter berechtigt, Kindern den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn der Schutz durch die Eltern bzw. Erziehungsbeauftragten nach unserem Ermessen nicht ausreichend gewährleistet wird. Sollten Eltern bzw. Erziehungsbeauftragte die Veranstaltung dennoch zusammen mit Kindern besuchen wollen, sind diese für die Sicherheit der Kinder verantwortlich. Insbesondere ist für angemessenen Hörschutz zu sorgen.
6. Ton- und / oder Bildaufnahmen
6.1.
Die Veranstalterin ist berechtigt, selbst und / oder über Dritte im Rahmen der Veranstaltungen Ton- / Foto- und Filmaufnahmen jeglicher Art und Weise (z. B. Rundfunk- / Fernseh- / Streaming-Aufnahmen etc.), insbesondere auch solche, die Sie erkennbar und einzeln darstellen, herzustellen und diese zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt selbst und / oder über Dritte in jeder Form auszuwerten, insbesondere (aber nicht abschließend) die Aufnahmen selbst und / oder über Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden etc. Die Einwilligung vom Besucher erfolgt ausdrücklich unter Verzicht auf einen Vergütungsanspruch. Sofern der Besucher mit dieser Einwilligung nicht einverstanden erklärt, so hat er sich vor Beginn der Veranstaltung bei der Veranstalterin zu melden und zu erklären, dass fingierte Einwilligung zur Nutzung der vorgenannten Aufnahmen nicht vorliegt.
6.2.
Aufzeichnungen von Bild- und Tonaufnahmen für gewerbliche Zwecke sind nur nach kostenpflichtiger Ausnahme und mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet. Hierzu akkreditieren Sie sich bitte im Vorfeld der Veranstaltung unter info@classicopenair.de – nach Prüfung Ihres Anliegens erhalten Sie bei Bewilligung eine entsprechende Akkreditierung.
6.3.
Es sind nur Kleinbildkameras ohne Objektiv und Handys mit Kamerafunktion auf der Veranstaltung zugelassen. Mitschnitte des Bühnenprogramms sind ohne explizite Genehmigung durch den Veranstalter verboten.
7. Haftung
7.1.
Der Veranstalter haftet für bei dem Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
7.2.
Für bei dem Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
7.3.
Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.
8. Hör- und Gesundheitsschäden
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten.
9. Anwendbares Recht, Gerichtstand
9.1.
Die Hausordnung untersteht dem deutschen Recht. Soweit es sich beim Besucher nicht um einen Verbraucher handelt, ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
9.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, soweit es sich bei dem Besucher um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
10. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Regelungen, treten die gesetzliche Regelung. Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig möglich ist.
Stand: 26.11.2024